In eigener Sache

In eigener Sache

Liebe Storchenfans,

In den letzten Tagen wurde ich darauf hingewiesen, dass vermehrt Besucher rund um unser Storchennest vorbeischauen und sich in die angrenzenden Wiesen setzen. Natürlich freue ich mich über das große Interesse an unseren Störchen – es zeigt, wie faszinierend diese Tiere auf uns wirken. Aus diesem Grund ist es mir wichtig, um auch zukünftig euch dieses Streaming bieten zu können, diesen Hinweis heute mitzuteilen.

Das Storchennest steht auf privatem Grund. Die angrenzenden Flächen sind landwirtschaftlich genutzte Wiesen und dienen zusätzlich der Naturgruppe als Erlebnis- und Durchgangsraum für die Kinder. Wenn Besucher die Flächen als Picknickplatz oder Durchgang nutzen, hat das gleich mehrere Folgen: Die Nutzfläche wird beeinträchtigt, die Kinder verlieren ihren geschützten Raum – und auch die Tiere, die dort leben, werden gestört. Denn nicht nur die Störche, auch viele andere Wildtiere sind auf Ruhe und ungestörte Lebensräume angewiesen.

Darum meine herzliche Bitte: Respektieren Sie das Privatgelände, nutzen Sie die Wege außerhalb und genießen Sie den Anblick der Störche mit etwas Abstand. So können Landwirtschaft, Kinder und Natur gleichermaßen geschützt bleiben. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

🚜 Landwirtschaftliche Nutzflächen – gesetzlicher Schutz

  1. Betretungsrecht nach Bundesnaturschutzgesetz (§ 59 BNatSchG)
    • Grundsätzlich dürfen „auf Straßen und Wegen“ freie Landschaften betreten werden.
    • Landwirtschaftlich genutzte Flächen (Äcker, Wiesen, Weiden) dürfen nicht während der Nutzzeit betreten werden.
      👉 Nutzzeit = wenn die Fläche bestellt ist, gemäht wird, bewirtschaftet oder als Futterfläche dient.
  2. Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG § 27)
    • Regelt das Gleiche für Bayern: Wege ja, Nutzflächen nein.
    • Wiesen dürfen nur außerhalb der Nutzzeit betreten werden, was in der Praxis bedeutet: Picknick oder Durchgang ist nicht erlaubt.
  3. Privatgrundstück / Eigentumsrecht (BGB § 903)
    • Der Eigentümer darf grundsätzlich bestimmen, wer sein Grundstück betritt.
    • Unbefugtes Betreten kann als Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) gelten, wenn es gegen den Willen des Eigentümers geschieht.
  4. Naturschutzaspekt
    • Landwirtschaftliche Nutzflächen sind nicht nur „Wiesen“, sondern auch Lebensraum für viele Tiere (Bodenbrüter, Insekten, Kleinsäuger).
    • Störungen durch Menschen können Tiere vertreiben oder im schlimmsten Fall Bruten zerstören.
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