Liebe Storchenfans,
In den letzten Tagen wurde ich darauf hingewiesen, dass vermehrt Besucher rund um unser Storchennest vorbeischauen und sich in die angrenzenden Wiesen setzen. NatĂŒrlich freue ich mich ĂŒber das groĂe Interesse an unseren Störchen â es zeigt, wie faszinierend diese Tiere auf uns wirken. Aus diesem Grund ist es mir wichtig, um auch zukĂŒnftig euch dieses Streaming bieten zu können, diesen Hinweis heute mitzuteilen.
Das Storchennest steht auf privatem Grund. Die angrenzenden FlĂ€chen sind landwirtschaftlich genutzte Wiesen und dienen zusĂ€tzlich der Naturgruppe als Erlebnis- und Durchgangsraum fĂŒr die Kinder. Wenn Besucher die FlĂ€chen als Picknickplatz oder Durchgang nutzen, hat das gleich mehrere Folgen: Die NutzflĂ€che wird beeintrĂ€chtigt, die Kinder verlieren ihren geschĂŒtzten Raum â und auch die Tiere, die dort leben, werden gestört. Denn nicht nur die Störche, auch viele andere Wildtiere sind auf Ruhe und ungestörte LebensrĂ€ume angewiesen.

Darum meine herzliche Bitte: Respektieren Sie das PrivatgelĂ€nde, nutzen Sie die Wege auĂerhalb und genieĂen Sie den Anblick der Störche mit etwas Abstand. So können Landwirtschaft, Kinder und Natur gleichermaĂen geschĂŒtzt bleiben. Vielen Dank fĂŒr Ihr VerstĂ€ndnis!
đ Landwirtschaftliche NutzflĂ€chen â gesetzlicher Schutz
- Betretungsrecht nach Bundesnaturschutzgesetz (§ 59 BNatSchG)
- GrundsĂ€tzlich dĂŒrfen âauf StraĂen und Wegenâ freie Landschaften betreten werden.
- Landwirtschaftlich genutzte FlĂ€chen (Ăcker, Wiesen, Weiden) dĂŒrfen nicht wĂ€hrend der Nutzzeit betreten werden.
đ Nutzzeit = wenn die FlĂ€che bestellt ist, gemĂ€ht wird, bewirtschaftet oder als FutterflĂ€che dient.
- Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG § 27)
- Regelt das Gleiche fĂŒr Bayern: Wege ja, NutzflĂ€chen nein.
- Wiesen dĂŒrfen nur auĂerhalb der Nutzzeit betreten werden, was in der Praxis bedeutet: Picknick oder Durchgang ist nicht erlaubt.
- PrivatgrundstĂŒck / Eigentumsrecht (BGB § 903)
- Der EigentĂŒmer darf grundsĂ€tzlich bestimmen, wer sein GrundstĂŒck betritt.
- Unbefugtes Betreten kann als Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) gelten, wenn es gegen den Willen des EigentĂŒmers geschieht.
- Naturschutzaspekt
- Landwirtschaftliche NutzflĂ€chen sind nicht nur âWiesenâ, sondern auch Lebensraum fĂŒr viele Tiere (BodenbrĂŒter, Insekten, KleinsĂ€uger).
- Störungen durch Menschen können Tiere vertreiben oder im schlimmsten Fall Bruten zerstören.